Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

SBTS-GmbH Brandschutz und technischer Service GmbH
Platanenweg 11a
33790 Halle (Westf.)

Handelsregister: HRB 11982
Registergericht: Amtsgericht Gütersloh

Vertreten durch:
Robert Schenk

Kontakt

Telefon: 05201 180 99 73
Telefax: 05201 180 99 74
E-Mail: info@sbts-brandschutz.de

Umsatzsteuer-ID

USt-IdNr. gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE337239935

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Quelle: https://www.e-recht24.de

Unsere AGBs

1. Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde:
Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingung des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen.

2. Angebot.

Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums -und Urheberrecht vor: Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Auftragsbestätigung und Umfang der Lieferung.

Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der Lieferung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unsere schriftlichen Bestätigungen. Dasselbe gilt für Vereinbarungen mit unseren Vertretern.

4. Lieferzeit.

Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unseren Betrieb/unseren Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Die Lieferzeit verlängert sich auch innerhalb eines Lieferzuges angemessen beim Eintritt nicht vorgesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten gleichviel, ob in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eingetreten z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir müssen dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Machen die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Abnehmer gegen uns Schadensersatz-oder Rücktrittsrechte hat. Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtungen. Wird die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers verzögert oder verzögert sie sich aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so ist er verpflichtet, die durch die Verzögerungen entstehenden Kosten (wie Lagerkosten) zu vergüten.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Abnehmers voraus.

5. Preise.

Die Preise gelten in Euro ab unserem Betrieb oder Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Den Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen. Bei der Kalkulation unserer Preise gehen wir davon aus, dass wir innerhalb 4 Monaten nach Auftragserteilung liefern. Erfolgt die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt als 4 Monaten nach Auftragserteilung, so behalten wir uns vor, nach der Auftragserteilung eintretende Lohnsteigerungen einschließlich Steigerung der Lohnnebenkosten sowie Materialpreissteigerungen, erhöhte Frachten und erhöhte Kosten für Drittleistungen dem Abnehmer weiter zu berechnen.

6. Zahlungsweise.

Die Zahlung ist innerhalb 10 Tagen nach Versand oder Meldung der Versandbereitschaft Bar ohne Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen in Höhe 3% über dem Diskontsatz der Bundesbank. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Gegen unsere Forderung darf der Abnehmer nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Zahlungsfähigkeit und/oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit.

7. Gefahrübertragung, Versand und Fracht.

Wir versenden auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Betriebes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Teillieferung ist zulässig. Auch bei Teillieferung geht die Gefahr, wie in Absatz 1 geregelt, auf den Abnehmer über.

8. Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Abnehmer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufenden Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnehmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die Sicherung, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, nach unserer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

9. Gewährleistungen, Haftung.

Ist die Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fertigungs-oder Materialfehler schadhaft, so verpflichten wir uns unter Ausschluss weitere Gewährleistungsansprüche, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern oder nach zu bessern. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer. Während der Gewährleistungsfrist erlischt unsere Gewährleistungspflicht jedoch dann, wenn von anderer Seite Wartungs-oder Nachfüllungs-oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Fehler der Ware selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware. Mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Misslingt die Nachbesserung oder können wir keinen Ersatz liefern, so kann der Abnehmer nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig oder die Vergütung angemessen herabsetzen.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche.

Schadensersatzansprüche des Abnehmers aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Erzeugnis selbst entstanden sind(Folgeschäden),werden unbeschadet der Ansprüche aus Abschnitt 9 letzter Absatz sowie der gesetzlichen Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns selbst oder von seitens unserer Erfüllungsgehilfen.